Winterdienst – Was muss man tun?

Wenn die ersten Schneeflocken rieseln und sich die Umgebung in eine zauberhafte Winterlandschaft verwandelt, verlieren viele Menschen spätestens dann schnell das Interesse an der Idylle, wenn es ans Schneeschippen vor der Tür geht. Zwar liegt die Verantwortung auch für sichere Gehwege prinzipiell bei Kommunen und Gemeinden – doch geben sie diese Aufgaben in den meisten Fällen an die Hauseigentümer weiter. Und die nehmen zumeist die Mieter in die Pflicht – wobei dem Besitzer grundsätzlich jedoch eine ständige Kontrolle obliegt.

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Grundsätzlich ist es bei Privatpersonen in einem Haus der Vermieter, der zum Winterdienst verpflichtet ist. Sofern er die Absicht hat, dieses auf seine Mieter zu übertragen, muss dieses im Mietvertrag verankert sein. Ist eine derartige Klausel im Vertragswerk enthalten, sind, entgegen der herkömmlichen Meinung, nicht nur Bewohner des Erdgeschosses zum Räumen und Streuen aufgefordert. Alle Anwohner müssen der Räum- und Streupflicht nachkommen. Hier hilft es möglicherweise, rechtzeitig einen Plan zu erstellen, sodass eine ordnungsgemäße Reihenfolge festgelegt werden kann.

Fehlt der Passus im Mietvertrag, darf der Vermieter diesen nicht nachträglich darin aufnehmen und die Bewohner sind von der Aufgabe befreit. Mieter sollten in jedem Fall nachfragen, wer die Kosten für Schneeschaufel und Streugut übernimmt, denn er selbst muss diese nicht zwingend übernehmen.

Wann muss geräumt oder Streugut aufgetragen werden?

Langschläfer haben keine Chance, denn das gefahrlose Passieren der Gehwege muss ab 07.00 Uhr morgens für einen Zeitraum bis 20.00 Uhr am Abend gewährt sein. Auch Berufstätige sind von der Räumpflicht betroffen. Sofern diese dazu zeitlich nicht in der Lage sind, müssen sie sich um einen entsprechenden Ersatz bemühen. Ist kein Räumungsplan innerhalb der Wohngemeinschaft vorhanden, bietet sich eine Absprache mit den Nachbarn an. Die lästige Arbeit kann auch einem externen Dienstleister übertragen werden – allerdings entstehen hier Kosten, die der Vermieter nicht tragen muss.

Die Räumungspflicht besteht allerdings nicht, wenn es während des o.a. Zeitraumes permanent durchschneit.

Die Pflichten der Hausbesitzer

Hausbesitzer, die ihr Eigentum selbst nutzen, müssen natürlich die Räumung selbst vornehmen oder ein professionelles Unternehmen damit beauftragen. Treten die Besitzer als Vermieter auf, sind sie zur Kontrolle verpflichtet und müssen überprüfen, ob die Mieter die Wege geräumt haben.

Das Ordnungsamt der Kommunen und Gemeinden ist berechtigt, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Wege zu überprüfen. Wer als Hausbesitzer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen, das durchaus 50.000 Euro betragen kann.

Kommt es aufgrund der Nichträumung zu einem Schadensfall, können die Geschädigten auf zivilrechtlichem Weg Schadensersatz vom Vermieter juristisch durchsetzen.

Welche Wege müssen befreit werden?

Alle Gehwege, die sich rund um das Haus erstrecken, müssen befreit werden. Quelle: internetblogger.de „Was man beim Winterdienst machen muss“
Dazu zählen auch Zufahrtswege zu den Mülltonen oder Kellerräumen. Der Schnee darf dabei nicht einfach auf die Straße geschippt werden. Allerdings ist er erlaubt, diesen an den Gehwegrand zu schieben, sofern der freigeräumte Streifen breit genug ist, dass zwei Fußgänger diesen gleichzeitig passieren können. Dazu sind, nach einem Gerichtsentscheid, 80 bis 120 Zentimeter ausreichend.

Zum Streuen sollte aus Umweltgründen auf Salz verzichtet werden. Geeignetes Streut ist:

  • Sand
  • Granulat
  • Kies
  • Split

Welche Aufgaben muss die Kommune übernehmen?

Städte und Kommunen müssen öffentliche Wege, auch Zufahrtswege, und Straßen von Schnee und Eis befreien. Dazu zählen prinzipiell auch Gehwege, wobei die Räumpflicht zumeist an die Vermieter übertragen werden. Die Abfolge bei den jeweiligen Straßen können Kommunen nach Verkehrsaufkommen und Gefährlichkeit im Rahmen des Zumutbaren individuell festlegen. Verpflichtend ist auch die Räumung von belebten und stark frequentierten Fußgängerüberwegen. Auch in Fußgängerzonen muss ein ausreichend bereiter Streifen im Mittelbereich zum gefahrlosen Passieren geschaffen werden.

 

Das Räumen und Streuen ist an Bushaltestellen und anderweitigen öffentlichen Einrichtungen, an denen übermäßiger Fußgängerverkehr herrscht, auch mehrfach täglich notwendig. Derartige Örtlichkeiten sind entsprechend zu kontrollieren. Verkehrswichtige Parkplätze müssen ebenso geräumt werden, wobei jedoch nicht in dem gesamten Raum gestreut oder von Schnee zu befreien ist. Ein Streifen, der das gefahrlose Erreichen und Verlassen des Fahrzeugs ermöglicht, ist völlig ausreichend.

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